Dem Beitrag kann, ja muss man zustimmen: Die normativen Grenzen des nur schwer eingrenzbaren Hamburger “Gefahrengebietes” sind vage und reichlich unbestimmt, eine gesetzgeberische “Meisterleistung” sind die Hamburger Bestimmungen nicht. Solange der Bestimmtheitsgrundsatz rechtsstaatlich gilt, sind die Vorschriften so konkret “zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist” (BVerfGE 49, 168, 181). Dieses Konkretisierungs- und Bestimmtheitsgebot dürfte eher verlassen als eingehalten worden sein. Zu Recht wird bemerkt, dass auch noch das gesamte Stadtgebiet ein “bestimmtes”, aber eben unbestimmtes “Gebiet” darstellt.
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